Wir haben Sie kontaktiert
Wurden Sie von der Westrich Gen SA kontaktiert, dann bedeutet dies, dass die Firma Sie aufgrund ihrer Recherchen ausfindig gemacht und daraufhin Ihre Adresse festgestellt hat. In diesem Fall ist sicher, dass Sie zum Kreis der Erben gehören.
Keinesfalls wendet sich die Firma Westrich Gen SA schriftlich an Personen, wenn sie sich der Identität und damit der Ansprüche dieser Personen nicht sicher ist.
Es gibt also keinen Grund zur Beunruhigung: In keinem Fall wird Geld von Ihnen verlangt werden. Trägt der Vertrag, den Sie erhalten haben, den Titel Erbschaftsenthüllungsvertrag, was am häufigsten der Fall ist, dann bedeutet dies, dass die Firma Ihnen enthüllen möchte, in welcher Erbschaftsangelegenheit Sie berechtigt sind, dazu die notwendigen Formalitäten erledigt und dann in Vergütung ihrer Arbeit einen bestimmten Prozentsatz dessen, was Ihnen tatsächlich zusteht, einbehält.
Kann die Angelegenheit nicht zu einem Abschluss gebracht werden, müssen Sie keinerlei Zahlungen leisten.
Gleiches gilt für einen Vertretungsvertrag, es sei denn, dass Sie den Namen des/der Verstorbenen bereits von Anfang an kennen. Die Leistung der Westrich Gen SA besteht in einem solchen Fall in der Geltendmachung Ihrer Ansprüche unter Beibringung zweckdienlicher Belege, vor allem aber in der Suche nach allen übrigen Erben. In der Tat können ohne eine vollständige Erbenliste keine Maßnahmen ergriffen werden.
In jedem Fall gelangt nach Erhalt eines solchen Vertrags folgende Maßnahmenkette zur Anwendung:
- Die Westrich Gen SA bietet die Verträge an. Diese sind dann unterzeichnet an die Firma zurückzusenden.
- Sind alle Verträge unterzeichnet, wendet sich die Westrich Gen SA schriftlich an alle Erben, um den Namen des/der Verstorbenen mitzuteilen und Ihnen die Erteilung einer Vollmacht vorzuschlagen, um den Nachlass zu regeln. In einigen Fällen kann die Westrich Gen SA verpflichtet sein, die Kopien bestimmter Dokumente abzufordern.
- Wurden alle Vollmachten unter Beifügung der eventuell erforderlichen Dokumente unterzeichnet zurückgesandt, wird das Dossier in seiner endgültigen Form zusammengestellt und bei dem Notar oder Anwalt hinterlegt, der letztlich die Liquidation des Nachlasses vornimmt.
- Beim Notar wird eine Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété) vorbereitet. Diese wird dann vom Beauftragten der Westrich Gen SA, der von den Erben benannt wurde, unterzeichnet. Gleiches gilt für die Anzeige des Erbfalls (déclaration de succession).
- Bei Bedarf wird eine Bestandsaufnahme des Mobiliars vorgenommen, eventuell vorhandene Immobilien werden besichtigt und geschätzt. Selbstverständlich werden die Erben über diesen Schritt informiert und können daran teilnehmen. Sie können in gemeinsamer Absprache bewegliche Gegenstände auch übernehmen.
- Gegebenenfalls lässt Westrich Gen das Mobiliar des/der Verstorbenen mit Ihrer Genehmigung abholen. Ist ein Handelswert vorhanden, wird das Mobiliar verkauft. Titel und Wertpapiere werden in gleicher Weise nur mit Ihrer Genehmigung liquidiert.
- Der Notar oder Anwalt bezahlt die amtlich berechnete Erbschaftssteuer.
- Die Gelder aus den Verkäufen und Liquidationen werden beim Notar oder Anwalt gesammelt. Dieser erstellt dann eine Gesamtabrechnung, die von dem von den Erben benannten Beauftragten der Westrich Gen SA bestätigt wird.
- Die Westrich Gen SA übermittelt daraufhin an jeden Erben eine Einzelabrechnung, die zu unterzeichnen ist.
- Nach Erhalt der unterzeichneten Einzelabrechnungen von allen Erben erhalten Letztgenannte – nach vorab erfolgtem Abzug des Honorars der Westrich Gen SA – die ihnen zustehenden Gelder. Die vereinnahmten Summen unterliegen dann keinen weiteren Abgaben und müssen nicht gegenüber dem Finanzamt (Administration des Contributions) deklariert werden (siehe Pkt. 7).
Das gesamte Verfahren erstreckt sich durchschnittlich zwischen acht Monaten für einfache Szenarien und zweieinhalb Jahren für durchschnittlich komplexe Szenarien, ohne dass diese Angaben als absolute Regel gelten können. Für einige Dossiers werden mehrere Jahre benötigt, um diese zum Abschluss zu bringen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn Erben auf die Schreiben nicht antworten oder gar, wenn einige während des Verfahrens versterben.
Sie werden jedenfalls in keinem Stadium der zuvor beschriebenen Maßnahmenkette aufgefordert, eine bestimmte Geldsumme im Voraus zu entrichten.
Generell aber gilt: Je eher die Erben – darunter Sie selbst – reagieren, desto schneller kann die Nachlassangelegenheit zu Ende geführt werden.